|
Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland
Einige Deutsche, die die Australische Staatsbuergerschaft beantragt und bereits angenommen haben, ohne das Beibehaltungsverfahren zu beachten, mussten die Erfahrung machen, dass sie die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Denn nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gilt: Wer er eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und diese erworben hat bevor er eine Beibehaltungsgenehmigung vom Bundesverwaltungsamt erhalten hat, verliert grundsätzlich die Deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG).
Wer nach Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit diese wieder erhalten möchte, muss nun einen Antrag auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung stellen. Deutsche, die in Australien bzw. im Ausland wohnen, stossen dabei auf das Problem, dass eine Einbürgerung grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland prüft das Bundesverwaltungsamt daher grundsätzlich, ob ein öffentliches Interesse dafür besteht, den Antragsteller wieder einzubürgern. Prinzipiell liegt dies in der Praxis nur im Ausnahmefall vor. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, d.h. die Australische bzw. ausländische Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich abgegeben werden. Es sei denn es gelten die Ausnahmen des § 25 StAG oder der Antragsteller kann begründen, warum er nicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten kann.
Erleichterte Wiedereinbürgerung seit dem 01.01.2000
Allerdings hat sich in der Praxis die restriktive Anwendung dieses Verfahrens zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland zu Gunsten des Antragstellers geändert vorausgesetzt, die Deutsche Staatsangehörigkeit ging seit dem 01.01.2000 verloren. Danach können sich ehemalige Deutsche auch aus dem Ausland unter erleichterten Bedingungen wieder einbürgern lassen. Sie müssen in diesem Fall begründen, dass ihnen bei rechtzeitiger Antragstellung eine Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden wäre und dass sie weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland haben.
Der Antrag ist -wie im Beibehaltungsverfahren- über die zuständige Auslandsvertretung einzureichen. Ueber weitere Anforderungen des Verfahrens sollte man sich gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erkundigen.
Wer nach Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit diese wieder erhalten möchte, muss nun einen Antrag auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung stellen. Deutsche, die in Australien bzw. im Ausland wohnen, stossen dabei auf das Problem, dass eine Einbürgerung grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland prüft das Bundesverwaltungsamt daher grundsätzlich, ob ein öffentliches Interesse dafür besteht, den Antragsteller wieder einzubürgern. Prinzipiell liegt dies in der Praxis nur im Ausnahmefall vor. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, d.h. die Australische bzw. ausländische Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich abgegeben werden. Es sei denn es gelten die Ausnahmen des § 25 StAG oder der Antragsteller kann begründen, warum er nicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten kann.
Erleichterte Wiedereinbürgerung seit dem 01.01.2000
Allerdings hat sich in der Praxis die restriktive Anwendung dieses Verfahrens zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland zu Gunsten des Antragstellers geändert vorausgesetzt, die Deutsche Staatsangehörigkeit ging seit dem 01.01.2000 verloren. Danach können sich ehemalige Deutsche auch aus dem Ausland unter erleichterten Bedingungen wieder einbürgern lassen. Sie müssen in diesem Fall begründen, dass ihnen bei rechtzeitiger Antragstellung eine Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden wäre und dass sie weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland haben.
Der Antrag ist -wie im Beibehaltungsverfahren- über die zuständige Auslandsvertretung einzureichen. Ueber weitere Anforderungen des Verfahrens sollte man sich gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erkundigen.